Gesammelte Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber-, Marken-, Patent- und Computerrechtrecht


Definition {ip-rechte}: Eckpunkte zum gewerblichen und kulturellen Rechtsschutz:

Obschon heute noch die Existenz und Bedeutung der IP-Rechte wegen ihrer Immaterialität sowie des Charakterisierung als "Recht" teils verkannt wird, haben sich diese Rechte längst zu einem zentralen Wert vieler Unternehmen verdichtet. So kann beispielsweise der Firmenname eines Unternehmens bei der Wertbemessung die zentrale Rolle spielen.

Intellectual Property Rights - Rechte aus geistigem Eigentum - Verallgemeinerungen der zahlreichen einzelnen Rechte durch derartige Begriffe bleiben im Detail ungenau, weil die Unterschiede der Rechtsinhalte und -folgen beispielsweise zwischen Patenten (Erfindung auf technischem Gebiet) einerseits und Urheberrechten (z.B. - kulturelle - persönliche geistige Werkschöpfung) andererseits weit auseinander liegen. Dennoch verbleiben den IP-Rechten viele Gemeinsamkeiten, wie z.B. deren Zweck oder die Monopolisierung zugunsten Einzelner. Des weiteren meint der Begriff “geistiges Eigentum”, als Übersetzung der international gebräuchlichen Charakterisierung Intellectual Property, keineswegs, dass “geistige” Eigentumsrechte existieren, also menschliche Gedanken monopolisiert würden - Ideen als solche sind gerade nicht schutzfähig. Vielmehr wird dadurch der immaterielle Charakter derartiger Rechte reflektiert.
Was sind IP-Rechte ?

IP-Rechte umfassen als "gewerbliche Schutzrechte" typischerweise Patente, Gebrauchsmuster (sog. "kleines Patent"), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen - unterschiedlich - in ihrer Entstehung, ihrem Schutzumfang, - dauer und -folgen geregelt.

Darüber hinaus unterfallen "kulturelle Schutzrechte", die insbesondere im Urhebergesetz normiert werden unter IP-Rechte. Geschützt wird hier die persönliche geistige Werkschöpfung des Urhebers.

Computerprogramme als solche sind - derzeit - nicht patentierbar, sondern wurden explizit - entgegen kritischen Stimmen - in das System der Urheberrechte eingegliedert.

Selbst in Fällen, in denen ein Sonderschutzrecht mangels amtlicher Registrierung (gewerbliche Schutzrechte) oder wegen fehlender Schöpfungshöhe (kulturelle Schutzrechte) nicht besteht, verbleiben allgemeine Rechte, insbesondere sog. Leistungsschutzrechte, die aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgeleitet sind - gegen die unlautere Übernahme seiner Leistungen kann der "Rechtsinhaber" vorgehen.

Zu diesen allgemeinen Rechten können auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Know-How) gezählt werden, die teilt gewerblichen, teils "kulturellen" Charakter haben können und insbesondere durch Geheimhaltung oder Geheimhaltungsvereinbarungen "geschützt" sind.


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