Gesammelte Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber-, Marken-, Patent- und Computerrechtrecht


Internetrecht Teil 1:
Recht und
E-Commerce
Das Internet im Zeitalter des E-Commerce

Das Internet, man mag es kaum glauben, existiert seit knapp 30 Jahren. Allerdings erst mit einem 1991 entworfenen Teil dieses Netzwerkes, dem world wide web erfuhr “das Internet” seine heutige Popularität. Es dient in vielen Fällen nach wie vor primär der Kommunikation über E-Mail. Vorteil dieser Kommunikationsform ist, dass eine E-Mail auf einfachste Weise zu einer Vielzahl von Personen ohne zusätzlichen Aufwand verschickt werden kann. Der unternehmenstechnisch größte Vorteil dieser Kommunikationsform liegt nicht zuletzt darin, dass eine kurze E-Mail viel zeitsparender zu erstellen ist, als bspw. konventionelle Briefe oder Faxe. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass eine E-Mail eine unsichere Versendungsform darstellt. Sie ist kein “elektronischer Brief” sondern eine “elektronische Postkarte” – jeder Verteiler kann sie lesen. Kommerziell sensitive Informationen sollten daher nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht per E-Mail übermittelt werden. Selbst Verschlüsselungsmethoden bieten nicht die gewünschte Sicherheit. Hinzu kommt, dass es technisch nicht möglich ist, vorherzusagen, welche Route eine bestimmte E-Mail “über das Internet” nehmen wird bis die Nachricht ankommt. So kann eine E-Mail aus einem Stadtteil in Hannover zu einem anderen bspw. über Zwischenstationen in Frankfurt, den USA, Berlin und zurück nach Hannover geleitet werden. Der Absender hat keine Kontrolle über die Auslieferungsdauer oder gar die Anzahl der Staaten, durch die seine E-Mail geleitet wird. Bereits an dieser Stelle sollte auch bedacht werden, dass die Inhalte der jeweils einzelnen E-Mail dem jeweils anwendbaren Recht der Staaten genügen muß, durch die sie geleitet wird, also bspw. Fragen des Copyright, des Datenschutzes oder der Rufschädigung – so der derzeitige Stand der überwiegenden Anzahl der Rechtsordnungen, einschl. der Europäischen und insbesondere der Deutschen.

Wer heute eCommerce anbietet, hieran als Unternehmer oder Verbraucher teilnimmt bzw. Leistungen in diesem Kontext erbringt, sollte sich nicht zuletzt mit den - häufig rechtlichen - Problematiken und angesichts der Komplexität des Schlagwortes möglichst frühzeitig informieren.

www.chance-und-risiko.de

Neben der bloßen Kommunikation via E-Mail spielen zunehmend die Informationsverbreitung, der Kauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie das Marketing über das Internet eine erhebliche Rolle. Für Unternehmen bietet sich insbesondere die eigene Homepage mit der Adresse “www.firmenname.de” an. Je nach dem, welches Ziel eine solche Homepage verfolgt, ergeben sich hiermit aber eine nicht zu unterschätzende Vielzahl von rechtlichen Problemen, die gerade im Vorfeld ausgeräumt werden können und – zumindest langfristig – auch ausgeräumt werden müssen. Denn das Dogma vom “rechtsfreien Raum Internet” ist schlicht falsch. Ganz im Gegenteil. Bereits aus obiger Darstellung wird klar, dass nach der Frage, welche Rechtsordnung für einen konkreten Fall anzuwenden ist, auf sämtliche klassischen Gesetze, wie bspw. das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht geachtet werden muss. Richtig an diesem Dogma ist lediglich, dass es kein gesondertes Internet-Gesetz gibt.

Selbst wenn auf einer Homepage lediglich Informationen zum Abruf über das Unternehmen angeboten werden, so müssen diese Informationen zumindest dem deutschen Wettbewerbsrecht genügen, dürfen weder unlauter noch irreführend sein. Schon die Wahl des Domain-Namen will markenrechtlich überlegt sein. Darüber hinaus wird häufig vergessen, dass alle Informationsangebote, wie dies im Fall von Zeitungen und Zeitschriften bekannt ist, ein Impressum beinhalten müssen. Dies folgt aus der gesetzlichen Impressumspflicht gem. § 6 Teledienstegesetz.

Wer darüber hinaus Produkte oder Dienstleistungen über das Internet erledigen will, muss zahlreiche rechtliche Voraussetzungen berücksichtigen. Soweit bspw. für das konkrete Rechtsgeschäft die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben oder gar in den eigenen AGB enthalten ist, muss berücksichtigt werden, dass eine E-Mail bzw. ein Onlineformular nicht als “schriftlich” gilt, weil eine Unterschrift fehlt. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung eine E-Mail nicht als Urkunde verstanden werden kann, also mit der E-Mail grundsätzlich kein “Beweis” geführt werden kann.

Bei “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” muss berücksichtigt werden, dass diese gegenüber Privatpersonen nur dann Anwendung finden, soweit sie in den Vertrag “einbezogen” wurden, d. h. in praxi, dass im Internet vor der Bestellung ein ausdrücklicher Hinweis auf diese AGB erfolgen muss und dass diese AGB deutlich sichtbar – hervorgehoben – und abrufbar sein müssen.

Eine nicht zu unterschätzende Chance der Internet-Darstellung für mittlere Unternehmen ergibt sich daraus, dass im Internet grundsätzlich alle Unternehmen einen vergleichbaren Auftritt zu Werbezwecken einrichten können. Weder sind hierfür weltweite Niederlassungen an erster Adresse notwendig, noch bedürfen die Büroeinrichtungen allerhöchster Qualität und Quantität. Vielmehr genügt eine professionelle Gestaltung der jeweiligen Homepage.

Der Vertrag

Nach deutschem Recht erfordert ein Vertragsschluss zumindest die wechselseitige Erklärung eines Angebotes der einen und Annahme dieses Angebotes der anderen Partei. Das Angebot muss bindend sein. Es muss also mehr sein als eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Regelmäßig wird durch die Auslösung des “Bestellen” Buttons keineswegs ein konkretes Angebot angenommen, sondern der Besteller bringt ein eigenes Angebot auf den Weg.

Mit der bedingungslosen Annahme eines Angebots kommt der Vertrag zu Stande. Die Frage der Bedingungslosigkeit stellt sich im Internet eher selten, da der Besteller keine Änderungen vornehmen kann, sondern lediglich vorgegebene Felder ausfüllt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann eigentlich der Vertrag zu Stande kommt. Dies ist bereits deshalb wichtig, weil dies der letztmögliche Zeitpunkt eines Widerrufs wäre. Nach deutschem Recht kommt es hierbei auf den Zugang beim Vertragspartner an. Im Falle traditionellen Vertragsschlusses bspw. per Post, stellt dies kein Problem dar. Im Internet hingegen ist diese Frage des Zugangs zeitlich weitaus unsicherer als bei der Deutschen Post AG. Beispielsweise kann es sein, dass beide Vertragspartner gerade “online” sind und die Bestellung in wenigen Sekunden zugeht. Zu diesem Zeitpunkt würde der Vertrag zu Stande kommen. Demgegenüber ist es möglich, dass die bestellende E-Mail erst sehr viel später abgerufen wird, also auch erst später zugeht.

Ferner: Aus einem Vertrag resultieren Leistungs- und Gegenleistungspflichten. Die Gegenleistung ist typischerweise die Bezahlung eines Geldbetrages. Häufig wählen Verbraucher wegen der berüchtigten fehlenden Sicherheit des Internets eine konventionelle Bezahlungsmethode. In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass der Vertragsschluss unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung zustande kommt.

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht müssen Angebot und Annahme bewiesen werden, wobei die derzeit noch überwiegende Anzahl der Gerichte die Vorlage der entsprechenden Bestellung E-Mail nicht als Beweis ausreichen lässt. Im Geschäftsverkehr hilft zur Behebung dieses Problems eine nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung zumindest weiter.

Ausblick

Die noch nicht in deutsches Recht umgesetzte europäische Richtlinie über “Distance Selling” sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr (letztere noch im Vorschlagsstadium) wird einiges an Änderungen bringen. Im Wesentlichen dienen beide Richtlinien primär dem Verbraucherschutz. Beispielsweise wird ein Verbraucher das Recht haben, bestimmte Informationen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen sowie das Unternehmen zu verlangen, bevor der Vertrag geschlossen wird. Ferner werden Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, mit der Folge, dass Verträge über das Internet innerhalb von 7 Tagen widerrufen werden können. Überdies werden die Anbieter verpflichtet, die Bestellung spätestens innerhalb 30 Tagen auszuführen.

Nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum elektronischen Geschäftsverkehr sollen die vorhandenen Vorschriften über die Gültigkeit von Verträgen in den Mitgliedschaften, insbesondere solche zur Schriftform verändern werden, damit ohne Beweisnot via Internet Verträge abgeschlossen werden können. Die Schriftform soll dabei durch eine sog. elektronische Signatur ersetzt werden.

Trotz dieser und weiterer Versuche die Rechtssicherheit voranzutreiben, verbleiben selbst innerhalb dieser Richtlinie noch einige Unsicherheiten. Die oben dargestellte Situation zur Frage von wem letztendlich das Angebot ausgeht, soll bspw. nicht geregelt werden. Da jedoch innerhalb den Mitgliedstaaten hierüber keine einheitlichen Auffassungen vorhanden sind, wird zumindest der grenzüberschreitende Rechtsverkehr erheblich behindert. Ein französischer Besteller kann so nicht wissen, ob der deutsche Leistungsanbieter lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorhält oder ob bereits ein verbindliches Angebot abgegeben werden soll. Während sich der französische Konsument bereits in einem verbindlichen Vertragsschluss - nach französischem Recht - wiegt, könnte der deutsche Leistungsanbieter - nach deutschem Recht - noch von der Unverbindlichkeit des Angebots des Konsumenten ausgehen.

Zusammenfassend ist ohne weiteres ersichtlich, dass mangels Rechtssicherheit die Risiken nicht unterschätzt werden dürfen. Dennoch überwiegen die Chancen zumal sich diese rechtlichen Risiken sehr wohl auf ein gewisses Restrisiko -ohne unverhältnismäßig hohe Kosten - so weit vermindern lassen, dass lediglich noch das allgemeine Geschäftsrisiko verbleibt. Hinzu kommen die unüberschaubaren Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Verkehrs -weltweit.

Internetrecht Teil 2:
Recht der
Domainnamen

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