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Wissenswertes am Rande:
Die Geschichte der Aktie:
Die "kleine" Aktiengesellschaft:

Eine “kleinen AG” kann gegenüber einer GmbH eine durchaus sinnvolle Lösung der langfristigen Kapitalbeschaffung und –erhaltung sein. Häufig wiegen die Nachteile, insbesondere der formelle Mehraufwand weniger als die Vorteile. Die Börseneinführung erbringt weiteres Eigenkapital, so dass die Eigenkapitalquote und damit die Kreditwürdigkeit steigen, wobei die bisherigen Gesellschafter oder Eigentümer des Unternehmens mit der entsprechenden strategischen Planung ihre Unabhängigkeit behalten und zudem Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können.

Mittelständische Unternehmen firmieren nach wie vor überwiegend in der Rechtsform der GmbH bzw. der GmbH & Co. KG. Abgesehen von dem hohen Ansehen einer AG und der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge ist die so genannte “kleine Aktiengesellschaft” aufgrund zahlreicher Besonderheiten der GmbH faktisch gleichgestellt und bietet überdies durch die theoretisch unbegrenzte Möglichkeit der Beschaffung von Eigenkapital durch die Börse viele Vorteile.

Nicht erst seit dem “Börsenfieber” sind die Möglichkeiten gerade für mittelständische Unternehmen sehr günstig, sich über die mögliche Umwandlung von einer anderen Rechtsform in eine kleine Aktiengesellschaft Eigenkapital zu beschaffen. Diese Form der Kapitalbeschaffung eröffnet mittelständischen Unternehmen sämtliche Vorteile einer Aktiengesellschaft und vermeidet die Problemfelder der Kredit- oder Darlehensvereinbarungen, die zudem häufig nur gegen eine Sicherheit gewährt werden.

Die ursprünglich bestehenden Vorbehalte mittelständischer Unternehmen gegen die Gründung einer Aktiengesellschaft wegen der damals zwingenden Präsenz von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat wurde unterdessen durch den Gesetzgeber ausgeräumt. Eine Arbeitnehmermitbestimmung entfällt, wenn das Unternehmen weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Dies entspricht der Regelung bei der GmbH. Andererseits ist der Vorteil einer Mitarbeiterbeteiligung und –bindung an das Unternehmen, bspw. über die Einräumung von so genannten Stock-Options einfacher. Die bloße Wirkung des Begriffs “Aktiengesellschaft” macht überdies ein Unternehmen für Führungskräfte attraktiver, die Bezeichnung “Vorstand” oder auch “Vorstandssprecher” sind gewichtige Bezeichnungen und zudem auch tatsächlich durch die jeweilige Verantwortlichkeit ausgefüllt.

Schon im alten Rom wurden die Erträge der Zölle, Bergwerke und Salinen für einige Jahre an Finanzgesellschaften verpachtet. Diese Gesellschaften hatten viele Mitglieder, jedoch lösten sich diese Arten von "Beteiligungsmodellen" nach dem Auslaufen der Pacht wieder auf und waren somit nicht mit einer Aktiengesellschaft heutigen Typs zu vergleichen.

Die Amsterdamer Gewürzhändler waren es, die den eigentlichen Anfang machten. Diese "Pfeffersäcke" schickten schon gegen Ende des 16. Jahrhunderts jährlich bis zu 70 Schiffe nach Indonesien - also dorthin, wo der Pfeffer wächst. Der Gewürzhandel entwickelte sich zum so einträglichen Geschäft, dass zahlreiche Firmen in den Handel einstiegen. Die größten unter ihnen schlossen sich 1602 zur "Vereinigten Ostindischen Handels-Kompanie"(V.O.C) zusammen. Die "V.O.C" wird noch heute als Mutter der Aktiengesellschaften moderner Prägung bezeichnet. Die älteste bekannte Originalaktie der V.O.C. aus dem Jahre 1606 hängt heute übrigens in der Börse von Amsterdam (Versicherungssumme: Eine Mio. Gulden).

Allgemeine gesetzliche Regelungen zur Gründung von Aktiengesellschaften gab es in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch nicht. In Preußen bedurften sie in jedem Fall einer besonderen Genehmigung durch den König. Am 9. November kam es in Preußen zu einer grundsätzlich regelnden Gesamtdarstellung des Börsenwesens und des Aktienrechts in einem Gesetzbuch. Mit Ausnahme des Bankwesens konnten nun branchenunabhängige Aktiengesellschaften gegründet werden. So existierten 1850 in Preußen 130 Aktiengesellschaften und von 1851 bis 1870 kam es zur Gründung 295 weiterer Aktiengesellschaften. Das Gesamtgrundkapital lag bei beachtlichen 2,4 Milliarden Mark, wobei 72 Prozent des Grundkapitals auf Eisenbahn-Aktiengesellschaften entfielen. 1862 wurde für Deutschland und Österreich durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch das Aktienrecht für Aktiengesellschaften, die gewerbsmäßig Handel betrieben, einheitlich erstellt.

Mit der gesetzlichen Basis von 1870 erlebte das Aktienwesen in Deutschland bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs eine Blütezeit. 1900 gab es mehr als 4500 Aktiengesellschaften. Ihre Zahl stieg bis 1909 auf 5222 mit einem Grundkapital von 14,7 Mrd. DM. Die Aktiengesellschaft hatte sich als Rechtsform endgültig durchgesetzt, sie wurde anerkannt und diente nun auch zur Finanzierung kleinerer Unternehmen.

In den 20er Jahren hatte sich die USA als Zentrum des wirtschaftlichen Fortschritts etabliert. Effizientere Produktionsabläufe führten zu einem nie dagewesenen Wirtschaftsboom. Der Wert der Industrieproduktion wuchs mit Jahresraten von sechs Prozent. Die zu Wohlstand gekommen Amerikaner wollten ihr Vermögen weiter vermehren und begannen an der Börse zu spekulieren. Hohe Kursgewinne bewirkten, dass die Anleger, vor allem die Kleinanleger, dem Spekulieren verfielen.

Am Vormittag des 24. Oktober 1929 begannen die Kurse zu bröckeln und mit einem Mal brach der Sturm los. Einst unerschütterliche Optimisten verfielen ohne erkennbaren Grund in Panik und wollten für ihre Aktien so schnell wie möglich Bargeld. Die Kurse fielen in atemberaubendem Tempo. Etwa 13 Millionen Aktien wurden an diesem Tag gehandelt. Die renommiertesten Kredithäuser des Landes beschlossen, Aktien gemeinsam zu kaufen, um den Sturz des Dow Jones Index abzuwenden. Doch das Kursgewitter, das sich am Morgen des Schwarzen Donnerstages entlud, leitete das Ende der Goldenen Zwanziger ein. Der Dow Jones Index verlor in kurzer Zeit über 50 Prozent seines Wertes. Im Juni 1932 war der amerikanische Leitindex auf 40 Punkte gesackt. Sein Hoch von 1929 mit 400 Punkten erreichte er erst wieder knapp ein Vierteljahrhundert später.

Unternehmenskontinuität:

Die Unternehmensnachfolge, insbesondere die Vererbung von Anteilen auf die nachfolgende Generation, lässt die Vorteile entstehen, dass in jedem Fall die Unternehmeskontinuität bestehen bleibt und darüber hinaus der künftige Erblasser zunächst noch das strategische Geschäft in der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden vornehmen kann und so einerseits sein Lebenswerk weiterhin begleiten und andererseits seine Erfahrung weiterhin einbringen kann. Auch in diesem Zusammenhang stellt es letztlich eine Frage der Außenwirkung dar, ob nämlich der Firmengründer “Aufsichtsratsvorsitzender” ist, oder ob er wie typischerweise bei der GmbH als “Beirat” tätig bleibt.

Going public:

Der wirtschaftlich maßgebliche Vorteil gegenüber der GmbH, bleibt allerdings die Möglichkeit der AG, das Eigenkapital über den Weg an die Börse aufzustocken. Dieses “going public” stellt indes einen komplizierten Schritt dar, der einer umfangreichen Vorbereitung bedarf. Neben rein rechtlichen Fragen stellen sich hierbei zahlreiche steuerliche Fragen. Hinzu kommen tatsächliche Fragestellungen, etwa auf welchem der vier Marktsegmente der Wertpapierbörse der Börsengang erfolgen soll (amtlicher Handel, geregelter Markt, neuer Markt und Freiverkehr). Im Zuge des “going public” wird zwecks Feststellung des Werts der Aktie zudem eine Unternehmensbewertung notwendig. Sind allerdings vorgenannte Hürden erst einmal genommen, so steht zukünftigen Emissionen und damit Eigenkapitalerhöhungen nichts mehr im Wege.

Bereits der erste Schritt, die Umwandlung eines mittelständischen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft, birgt in der Regel die meisten Unsicherheiten. Obschon das Aktienrecht zahlreiche Förmlichkeiten enthält, ist es im Fall der “kleinen” Aktiengesellschaft in wesentlichen Punkten der GmbH gleichgestellt. Überdies erleichterte der Gesetzgeber den Rechtsformwechsel durch das neue Umwandlungsgesetz (UmwG) Allerdings folgt aus der Umwandlung ebenso wie im Fall des Börsengangs der umgewandelten Gesellschaft zunächst ein erheblicher Kostendeckungsaufwand – dieser zahlt sich gleichwohl regelmäßig aus.

Bei der kleinen Aktiengesellschaft beträgt das erforderliche Mindeststammkapital 100.000,00 DM. Als Gründer ist lediglich eine Person erforderlich, die zunächst sämtliche Aktien halten kann.

Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung der kleinen Aktiengesellschaft – muss sowohl bei einem Formwechsel als auch bei Neugründung notariell beurkundet werden. Ferner müssen die Organe der Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bestellt und ein Gründungsbericht erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist eine Gründungsprüfung erforderlich, die einerseits von Vorstand und Aufsichtsrat und andererseits von einem außenstehenden Dritten, in der Regel von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, vorzunehmen ist. Nach Leistung der Einlage kann sodann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend ist die mittelständische Aktiengesellschaft in der Form der “kleinen AG” eine durchaus sinnvolle Lösung der langfristigen Kapitalbeschaffung und –erhaltung. Die Börseneinführung erbringt weiteres Eigenkapital, so dass die Eigenkapitalquote und damit die Kreditwürdigkeit steigen, wobei die bisherigen Gesellschafter oder Eigentümer des Unternehmens mit der entsprechenden strategischen Planung ihre Unabhängigkeit behalten und zudem Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können.


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