KG-Beschluss vom 13. Juni 2000

(5 B 4478/00) – Toolshop

Leitsatz:

1. Die Bezeichnung “Toolshop” ist glatt beschreibend und daher freihaltebedürftig.

2. Jedenfalls im konkreten Fall wird sich “Toolshop” für die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel eines Katalogs, sondern als Hinweis auf Hersteller und / oder Vertreiber der beschriebenen Waren darstellen. Mit einem Werktitel kann sich allenfalls dann die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wenn dieser Titel hinreichend bekannt ist.

3. Allein der Umstand, dass der Verbraucher in unlauterer Weise den Katalog eines Wettbewerbers übernommen hat rechtfertigt noch nicht die Beurteilung der Benutzung einer ähnlichen Domain als sittenwidrig. Vorliegend besteht kein Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung einer Domain “toolshoping.de”.

Anmerkung:

 Diese Entscheidung lag der Sachverhalt im Verfügungsverfahren zu Grunde, dass die Antragstellerin unter der Bezeichnung “Toolshop GbR” mit der Domain “Toolshop.de” einen Versandhandel mit bestimmten Werkzeugen betrieben. Der Antragsgegner betrieb die Domain “toolshoping.de” und bot dort ebenfalls bestimmte Werkzeuge, wie z. B. Schweizer Messer, an.

Das Kammergericht verneinte einen Anspruch aus den §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 2 Markengesetz, weil die Bezeichnung “Toolshop” glatt beschreibend sei, weil der beschreibende Charakter des gewählten Begriffs auch bei der fremdsprachlichen Bezeichnung vorliege und von Verkehrsgeltung keine Rede sein könne. In entsprechender Weise verneinte das Kammergericht ein unlauteres Schmarotzen im Sinne von § 1 UWG.

Wer sich auf “bloße” Werktitel oder Geschäftsbezeichnungen stützen will, steht – anders als es an sich vom Markengesetz vorgesehen wäre – vor der Problematik, dass die Frage des “ob” des Markenschutzes sich keineswegs an der aktuellen Eintragungspraxis des Patentamtes orientiert, sondern eigene Anschauungen der Instanzgerichte einfließen. Wie wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn eine eingetragene Marke für “Toolshp” existieren würde: Das Kammergericht hätte aller Wahrscheinlichkeit nach in einem solchen Fall nicht entschieden, dass jegliche Kennzeichnungskraft fehlen würde, sondern dieselbe – weil durch das Patentamt überprüft – als gegeben hingestellt.

 Die Entscheidungspraxis zwischen Patentamt einerseits bei der Eintragung von Marken, insbesondere der Prüfung absoluter Schutzhindernisse, bedarf zwecks Einheitlichkeit der nachfolgenden Rechtssprechung einer wechselseitigen Überprüfung. So sollte eines Teils das Patentamt die Entscheidungspraxis der Instanzgerichte berücksichtigen und anderen Teils die Instanzgerichte jene Eintragungspraxis des Patentamtes. All dies geschieht indes kaum.

Copyright © 2002 Michael Horak