Die Beantwortung der Frage, ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die nach § 1 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist, erfordert eine wertende Betrachtung des im Patentanspruch definierten Gegenstands. Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozess, der mit der Herstellung von (Silizium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er abgesehen von dem in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitige durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht (Abweichung von BGH Z 115, 32 = NJW 1992, 374 Chinesische Schriftzeichen). | |