Patentierbarkeit von Software

Beschluss des BGH vom 13.12.99 -
X ZB 11/98 - digitale Schaltungen

Die Beantwortung der Frage, ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die nach § 1 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist, erfordert eine wertende Betrachtung des im Patentanspruch definierten Gegenstands. Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozess, der mit der Herstellung von (Silizium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er – abgesehen von dem in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen – auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitige durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht (Abweichung von BGH Z 115, 32 = NJW 1992, 374 – Chinesische Schriftzeichen).

Copyright © 2002 Michael Horak