LG Düsseldorf

Urteil 2a O 245/01 vom 30.1. 2002

"scheiss-t-online.de"

In der Verwendung der Domain-Adresse "Scheiss-T-Online.de", unter der eine Meckerecke für T-Online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine MArkenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet iust, die Wertschätzung der Marke "T-Online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wttbewerber von T-Online dient.

Weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.jurpc.de/rechstspr/2002/20020267.htm.


Copyright © 2002 Michael Horak