Die Patentanmeldung in der Praxis
Die Anmeldung...
Formaliter muss der gesamte Text jeweils 2 cm Randabstand oben und unten sowie rechts und 2,5 cm Randabstand links aufweisen. Jede Seite muss sodann innerhalb des Satzspiegels eine Seitenzahlnummerierung aufweisen. Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einseitig beschrieben einzureichen, der Zeilenabstand im gesamten Text ist 1 ½fach zu wählen, die Buchstaben müssen mindestens 0,21 cm hoch sein (typischerweise 12-Punkte-Schrift). Innerhalb des Satzspiegels ist des Weiteren eine Zeilennummerierung, typischerweise in 5er-Schritten vorzusehen.
Die Beschreibung ...

Die Beschreibung muss die Überschrift des Patentgegenstandes tragen, also bspw. “Verfahren zur ...”. Die Beschreibung beginnt sodann typischerweise mit der Redewendung “Die Erfindung betrifft ein Verfahren ...”.

Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik an. Dies kann z. B. durch die Einleitung “bei derartigen Verfahren zur ...” bzw. falls eine Patentschrift bekannt ist, mit der Redewendung “ein derartiges Verfahren ist aus DE 4321335 bekannt”. Nach der Schilderung des Standes der Technik folgt die Kritik am Stand der Technik. Diese Kritik kann bspw. wie folgt eingeleitet werden: “Diese Verfahren zur ... weisen jedoch wesentliche Nachteile auf. So kann es bspw. vorkommen, dass ...”

Anschließend wird die Aufgabe bzw. das Problem geschildert: “Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art mit ... zu entwickeln.”

Sodann ist die Lösung der Aufgabe bspw. wie folgt anzugeben: “Diese Aufgabe wird in Verbindung mit dem Obergriff des Patentanspruchs 1 erfindungsgemäß durch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.”

An diese Darstellung der Problemlösung schließt sich die Schilderung der Vorteile durch die Lösung des Patentanspruchs an: “Das erfindungsgemäße Verfahren weist durch ... den Vorteil auf, dass ...”

Typischerweise werden sodann für sog. Unteransprüche analoge Lösungen und weitere Vorteile mit einer Einleitung wie: “Eine vorteilhafte Ausbildung des Erfindungsgegenstandes sieht vor, dass ...” oder “gemäß einer besonderen Ausführungsform des Erfindungsgegenstandes ist ...” oder “es ist vorteilhaft, wenn ...”

Ausführungsformen...

Bis zu diesem Punkt liegt die sog. Beschreibungseinleitung vor, hieran schließt sich nun eine detaillierte Erläuterung, die sog. Figurenbeschreibung mit bspw. nachfolgender Redewendung an: “Weitere Einzelheiten der Erfindung werden in den Figuren anhand von schematisch dargestellten Ausführungsbeispielen beschrieben. Hierbei zeigt: Figur 1 eine schematische Darstellung des ... Figur 2 einen ... aus Figur 1.”

Sodann werden die einzelnen Figuren beschrieben. Darin heißt es dann bspw.: “In Figur 1 ist im ersten Schritt ...” bzw. “Figur 2 zeigt als Ausschnitt a aus Figur 1 den Verfahrensschritt, in dem ...”

Da in den Zeichnungen (Figuren) kein Text vorkommen darf, sondern fortlaufende arabische Ziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Bestandteile verwendet werden müssen, ist in der Beschreibung darauf zu achten, dass jedes dieser arabischen Bezugszeichen in der Beschreibung genannt wird und in der Zeichnung vorhanden ist.

Ansprüche...
Die Patentansprüche, die wiederum mit der Seitenanzahl “1” auf einem neuen Blatt beginnen, sollten aus einem Oberbegriff und aus kennzeichnenden Bestandteilen bestehen. Der Oberbegriff muss dabei das Bekannte enthalten und die Kennzeichnung das Neue, erfinderische. Der Oberbegriff wird nach der Überschrift “Patentansprüche” bspw. wie folgt zu beginnen sein: “Verfahren zur ... mit ...”, dadurch gekennzeichnet, dass ...” Nach der Redewendung “dadurch gekennzeichnet, dass” erfolgt der kennzeichnende Teil, davor das Bekannte.

Sämtliche arabischen Bezugszeichen, die in den Zeichnungen vorkommen und in der Beschreibung einem bestimmten Begriff zugeordnet sein müssen, sind, sofern der Begriff auch in den Patentansprüchen aufgeführt wird, hier in den Patentansprüchen eingeklammert ebenfalls anzugeben.

Es empfiehlt sich, insbesondere die Patentansprüche von einem Rechts- oder Patentanwalt überprüfen zu lassen bzw. von diesem erstellen zu lassen.

Zusammenfassung...
Die Zusammenfassung weist in der Regel keine Seitenzahlen auf, sie darf max. 150 Worte umfassen und muss die Überschrift “Zusammenfassung” tragen. Sie wird eingeleitet mit der Redewendung: “Die Erfindung betrifft ein Verfahren ...”, woran sich sodann wieder der Einleitungssatz aus der Beschreibung anschliesst und kurz die Vorteile der Erfindung geschildert werden.


HINWEIS: Sie können Muster sämtlicher Formulare beim Deutschen Patent- und Markenamt unter http://www.dpma.de/formulare/formular.html beziehen.


Copyright © 2002 Michael Horak