“Logo”

BGH-Beschluss vom 24.02.2000 – I Zb 13/98

1. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
2. Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern.

Anmerkung:

Dieser Entscheidung lag eine Wortmarkenanmeldung “Logo” für unzählige Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 24, 25, 29, 30, 32 – 34 zu Grunde. Die Markenstelle des Markenamtes wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück, das Bundespatentgericht bestätigte diese Zurückweisung und führte an, es fehle jegliche Unterscheidungskraft und der Begriff sei ein solcher des allgemeinen Sprachgebrauchs. Der BGH hob diese Entscheidung auf, weil keine beschreibende Sachauslage für die in Rede stehenden Waren vorläge und der Begriff auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache sei, sondern eine Mehrdeutigkeit aufweise. Zur erneuten Beurteilung wurde demnach die Angelegenheit an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dessen Entscheidung zur Frage eines Freihaltebedürfnisses oder der Zuordnung zum allgemeinen Sprachgebrauch bleibt abzuwarten.

Diese Entscheidung des BGH zeigt, wie zahlreiche andere, dass zwischen der Praxis von DPA, Bundespatentgericht und Rechtssprechung des BGH nicht zu unterschätzende Unterschiede bestehen könnten. Im konkreten Fall steht nun zu befürchten, dass der Begriff “Logo” für zahlreiche Waren eingetragen wird, weil er für diese Waren weder üblich ist, noch ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs vorläge. Insbesondere nicht zu unterschätzen sind die Folgen dieser und ähnlicher Markeneintragungen.

Copyright © 2002 Michael Horak