OLG Hamburg

Urteil vom 4. Mai 2000 ( 3 U 197/99) – “Kulturwerbung”


Leitsatz:

1. Da eine Internetkennung grundsätzlich geeignet ist, kennzeichnend auf denjenigen hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie erreichbar ist, besteht diese Möglichkeit auch, wenn sie Gattungsbegriffe enthält, sofern sie vom Verkehr als individualisierende Adresse verstanden wird, über die man eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen erreichen kann.

2. Das ist in der Regel der Fall, wenn besondere Umstände fehlen, die den Verkehr davon abhalten, hinter der Kennung ein Subjekt zu vermuten, insbesondere unter der Kennung keine Information zu der Gattung zu erwarten sind.

Copyright © 2002 Michael Horak