Freiberufler-Sozietät, unzulässige Zusätze GbR mbH

Beschluß LG Aschaffenburg Az: 3Z BR 58/98 (vom 24.09.1998) Quelle: NZG 1999, 21

Gegen eine BGB-Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.
Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihre Namensbezeichnung nicht die Zusätze "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" aufnehmen.


Schließen sich Freiberufler in einer Partnerschaft zusammen, findet nach § 2 II PartGG auf ihren Namen § 37 HGB entsprechende Anwendung. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß § 37 HGB nicht nur auf Nichtkaufleute, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben, anzuwenden ist, sondern auch für Sozietäten von Freiberuflern gilt, deren Name in keinem Register eingetragen bzw. dort nicht eintragungsfähig ist. Das bedeutet, daß das Registergericht auch gegen Freiberufler-Sozietäten vorgehen kann, sofern firmen- oder namensrechtliche Vorschriften verletzt sind; denn auch wenn dieser Personenkreis keine Firma im Rechtssinne führt, kann dies nicht den Zweck haben, ihn vom Gebot der Firmen- oder Namenswahrheit freizustellen. Allerdings greift § 37 HGB nicht schon dann ein, wenn eine Sozietätsbezeichnung "firmenähnlich" ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß darüber hinaus auch firmenrechtliche Vorschriften verletzt sind.
Die Namensbezeichnung "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" und "GbRmbH" sind geeignet, über gesellschaftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Der Irreführungsbegriff des § 18 II HGB erfaßt, wie schon bisher, den Firmenkern, die Firmenbestandteile und die Firma in ihrer Gesamtheit; vor allem aber darf ein Rechtsformzusatz nicht über die tatsächlich gewählte Rechtsform täuschen. Das neue Firmenrecht, das den Unternehmen eine weitgehend freie Wahl ihrer Firma gewährt, verlangt die Ausrichtung der Firma an drei wesentlichen Funktionen, nämlich der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses und der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß nach §§ 59k BRAO n.F., 4 II GmbHG n.F. zwingend die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, wobei in erster Linie an "Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" zu denken ist. Eine Verwechslungsgefahr mit einer GmbH kann nicht vernachlässig werden, da die Haftungsverhältnisse insoweit für die angesprochenen Verkehrskreise (Mandanten) wesentlich sind. Die BGB-Gesellschaft unterliegt nicht den im GmbHG normierten Vorschriften über die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, bei ihr muß kein Gesellschaftskapital vorhanden sein. Die Mindestversicherungsumme beträgt nach § 51 IV BRAO für jeden Versicherungsfall DM 500.000,00 während sie bei der Rechtsanwalts-GmbH mindestens DM 5.000.000,00 für jeden Versicherungsfall betragen muß (§ 59 j BRAO n.F.). Es besteht daher die ersichtliche Gefahr, daß bei einer Bezeichnung wie "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" der Eindruck entsteht, es handele sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstyp, bei dem die Haftungsbeschränkung eine gesetzliche Folge der gewählten Gesellschaftsform ist. Der Zusatz "mit beschränkter Haftung" oder "mbH" ist als Rechtsformzusatz den nach dem GmbhG errichteten Gesellschaften vorbehalten. Anderen Gesellschaften ist die Führung eines solchen Zusatzes untersagt, sie haben eine etwaige Haftungsbeschränkung in anderer Form kundzutun.

Copyright © 2002 Michael Horak