Haftungsbeschränkung, GbR
GbR mit beschränkter Haftung

ThürOLG Jena Az: 3 U 580/97 (vom 28.04.1998)

Quelle: NZG 1998, 900

Eine "GbR mbH" ist bisher noch keine im Rechtsverkehr anerkannte Rechtsfigur. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist der gesetzliche Regelfall. Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen in Form ausdrücklich mit dem Gläubiger vereinbarter oder im Gesellschaftsvertrag verankerter Regelungen sind zulässig, müssen aber eindeutig und für den Geschäftspartner erkennbar sein. Die bloße Klausel im Gesellschaftsvertrag, mit der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder die Vollmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter dahin begrenzt wird, daß nur Verpflichtungen mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung wirksam eingegangen werden dürfen, ist allein zur Begrenzung der Haftung nicht geeignet. Mit der Anerkennung der Haftungsbegrenzungsmöglichkeit ist nicht gleichzeitig der Freibrief verbunden, durch Anhängen der auf die beschränkte Haftung deutenden Buchstaben mbH an die GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. Der Rechtsverkehr ist mit dieser Konstruktion nicht vertraut; er weiß nicht , was sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt. Auch wenn das Kürzel "mbH" zunächst eine Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringen soll, gibt es insofern keinerlei Vorschriften darüber. Die Beschränkung ist auch nicht in ein öffentliches Register eintragbar. Es ist im wesentlichen Verpflichtung desjenigen, der eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge anstrebt, den Vertragspartner vollständig über die Abweichung aufzuklären. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß der verwendete Zusatz "mbH" Assoziationen zu einer GmbH weckt, diese Rechtsform aber Vertrauen genießt aufgrund Kapitalbeschaffungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften, das die GbR mbH für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Damit ist im Einzelfall zu fordern, daß die Abkürzung mbH auszuschreiben oder der ausdrückliche Hinweis auf die "Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen" zu machen ist.Haftungsbeschränkung, GbR
GbR mit beschränkter Haftung

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