BGH Beschluss vom 22.09.1999

– I ZB19/97 –

“Fünfer”


Zur Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten eigenständigen Wortbildung (Fünfer für Traubenzucker, Traubenzuckerpräparate).

Anmerkung: Nachdem das Bundespatentgericht wegen Fehlens konkreter Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragungsverweigerung des Deutschen Patentamtes zutreffend erachtete, weil der Begriff “Fünfer” als Substantiv der Zahl 5 dem allgemeinen Verkehr für eine größere Zahl von Zusammensetzungen geläufig sei, da bspw. die “Fünferpackung”, “Fünferpack” und “Fünferlei” bekannt sei, wobei allerdings das Patentgericht nicht völlig ausschließen wollte, dass ein gewisser Teil des angesprochenen Publikums dem Begriff “Fünfer” keine besondere beschreibende Bedeutung beimessen würde und es vielmehr als Fantasiewort begreifen würde.

Der BGH hob das Urteil des Bundespatentgerichts auf und verwies mit dem Hinweis zurück, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 – Freihaltebedürfnis – noch zu prüfen sei. Das Urteil des Bundespatentgerichts sei deshalb aufzuheben, weil der Begriff “Fünfer” weder eine warenbeschreibende Sachangabe noch ein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache sei, dass es vom Verkehr allein stets als solches aufgenommen wird, wobei der BGH hierbei an die Feststellung des Bundespatentgerichts, sie anknüpfte, dass ein gewisser Teil des Publikums in dem Begriff eine Fantasiebezeichnung sehen könnte.

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