OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 1999  (Az.: 13 U 95/98); rechtskräftig

Beweislastumkehr bei Datenverlust

Eigener Leitsatz:

Hat sich ein EDV-Dienstleister dazu verpflichtet, eine Datensicherungsroutine einzubauen und besteht anschließend Streit darüber ob die Datensicherung jemals ordnungsgemäß funktioniert hat, trägt im Falle eines Datenverlustes der EDV-Anbieter die Beweislast für die anfängliche Funktionsfähigkeit des Datensicherungsmechanismus.

 

Tatbestand (verkürzt):

Der Kläger betreibt eine Apotheke und leaste mit Vertrag vom 24.5./12.6.1996 eine von der Beklagten gelieferte EDV-Anlage nebst Datensicherungseinheit (HP Streamer). Leasinggeberin ist die Firma BFL. Die Parteien selbst haben einen Vertrag über die Verlängerung des Gewährleistungszeitraums mit Datum vom 24.6.1996 abgeschlossen. Die Beklagte baute die Datensicherungseinheit am 15.10.1996 ein. Am 5.11.1996 wurde eine Störung des Laufwerks - die Datensicherungskassette hatte sich nicht wechseln lassen - beseitigt.

Am 21.12.1996 trat ein Defekt der Festplatte auf. Ein versuchter Rückgriff auf die Datensicherungsbände blieb erfolglos. Der Kläger wandte sich an die Firma PMS, die ihm die Apothekenanwendungssoftware geliefert hatte, die ihrerseits eine weitere Firma mit der Datenrettung beauftragte.

Der Kläger macht die Kosten für die Datenrettung (insgesamt 12.570,00 DM) und für Inventurarbeiten (1.920,00 DM) geltend.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist im wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Werkvertrages in Höhe von 14.490,00 DM nebst Zinsen zu.

1. Unabhängig von dem Mietvertrag mit der BFL GmbH, mit welchem dem Kläger Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abgetreten worden sind, stehen dem Kläger aus eigenem Recht, nämlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Verlängerung des Gewährleistungszeitraums, Ansprüche gegen die Beklagte zu.

2. Die Beklagte war nicht nur verpflichtet, die Datensicherung einzubauen, sondern mußte auch die Funktionsfähigkeit überprüfen und sicherstellen. Ob die Beklagte diese Pflicht verletzt hat, ist unter den Parteien im Streit.

a) Eine schriftliche Dokumentation, mit welcher ein Testablauf über eine erfolgreiche Datensicherung und Rücksicherung mit den dazu gehörenden Meldungen des Programmablaufs festgehalten ist, existiert nicht.

b) Der Sachverständige hat aus technischer Sicht keine zuverlässigen Feststellungen mehr treffen können. (...)

c) Die Vernehmung der Zeugen hat dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß die Sicherung nach der Installation ordnungsgemäß funktioniert hat. (...)

3. Ist nach alledem offen, ob überhaupt von Anfang an die Sicherung ordnungsgemäß funktioniert hat, dann stellt sich die Frage, wer hierfür die Beweislast zu tragen hat.

Der BGH hat in dem von den Parteien zitierten Urteil v. 2.7.1996 (BGH NJW 1996, 2924) im einzelnen ausgeführt, daß der EDV-Anbieter die Überprüfungspflicht hat, ob das der Datensicherung dienende Programm übertragen und die Sicherungsroutine auf der EDV-Anlage lauffähig ist. Wird diese Überprüfung unterlassen, führt dies bei Streit über die Ursache des Datenverlustes zur Beweislastumkehr zum Nachteil des EDV-Anbieters.

In Fortführung dieser Rechtsprechung hält der Senat eine Beweislastumkehr auch dann für geboten, wenn nicht mehr feststellbar ist, ob eine ordnungsgemäße Überprüfung überhaupt durchgeführt worden ist. Die Interessenlage ist hier ähnlich wie in Produkthaftungsfällen, in denen der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten ist, das Produkt zu überprüfen und den Befund zu sichern (BGH NJW 1988,2611). Auch mit Arzthaftungsfällen besteht eine vergleichbare Interessenlage. Dort ist die Pflicht des Arztes gegeben, zum Schutz seiner Patienten Befunde zu erheben und zu sichern (BGH NJW 1987, 1482). Die Überprüfung und insbesondere die Befundsicherung ist für den EDV-Anbieter in der Regel ohne großen Aufwand durchzuführen. Beseitigt wird mit einer solchen Befundsicherung gerade die bei Computeranlagen bestehende Gefahr, daß bei einem später erkennbar werdenden Fehler nicht mehr aufklärbar ist, ob dieser Fehler schon bei Lieferung und Installation der Anlage vorlag oder aber erst später außerhalb des Verantwortungsbereiches des EDV-Anbieters aufgetreten ist. Auch im Interesse des EDV-Anbieters liegt es, die mangelfreie Installation der Anlage dartun zu können.

Diese Beweislastumkehr hat zur Folge, daß die Beklagte beweisen muß, daß der Mangel erst nach ordnungsgemäßer Erbringung ihrer Leistung entstanden ist. Dieser Beweis ist nicht geführt. Es ist offen, ob der Mangel von Anfang an vorhanden war oder auf einem von dem Kläger zu vertretenden Umstand beruht.

4. (...)

5. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es handelt sich hier um einen entfernten Mangelfolgeschaden, der sich nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung beurteilt und damit der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Erforderlichkeit eines nahen Mangelfolgeschadens, der ausnahmsweise unter die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB fällt, kann nur dann gegeben sein, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden besteht, so daß der durch den Werkmangel bedingte Schaden regelmäßig nicht erst nach langer Zeit in Erscheinung tritt, und wenn zudem eine Interessenabwägung ergibt, daß der Unternehmer billigerweise nicht damit rechnen muß, noch lange Zeit nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 1996, 2924 [2926] m.w.N.).

Der hier geltend gemachte Fehler war für einen durchschnittlichen Anwender, der sich mit Computern und ihren einzelnen Abläufen nicht im einzelnen auskennen muß, nicht ohne weiteres erkennbar. Die Rücksicherung der Daten wird erst dann benötigt, wenn später irgendwelche Daten zerstört sind. Daß ein solcher Fehler innerhalb der kurzen Gewährleistungsfrist auftreten würde, lag nicht nahe. Es mußte vielmehr damit gerechnet werden, daß ein Notfall, der eine Rücksicherung der Daten notwendig machen würde, erst nach längerer Zeit auftreten würde. Dann aber liegt kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, von der üblichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung abzuweichen.

Copyright © 2002 Michael Horak